Urteil Nr. 52 - Vorsitzender Spruchausschuss

21.06.2018
Finanziell: Nein
TG Oggersheim e.V. // Bezirksschülerwart V-N, Ridzewski



In dem wegen Streichung einer Mannschaft eingeleiteten Überprüfungsverfahren der TG Oggersheim e.V., vertreten durch die erste Vorsitzende Christina Kraus, diese vertreten durch den Jugendwart der Tischtennis-Abteilung Mathias Kapp – Einspruchsführer – gegen den Pfälzischen Tischtennis-Verband e.V., vertreten durch den Präsidenten Heiner Kronemayer, dieser hier vertreten durch den Schülerwart des Bezirks Vorderpfalz-Nord, Hartmut Ridzewski – Einspruchsgegner – hat der Spruchausschuss durch den Vorsitzenden Harz und die Beisitzer Reißenweber und Stephan ohne mündliche Verhandlung am 09.05. 2018 folgende Entscheidung getroffen:
1. Der Einspruch wird abgewiesen.
2. Der Einspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.


T a t b e s t a n d

In der Saison 2017/2018 hatte der Einspruchsführer (Ef.) in der Schüler-Bezirksliga Vorderpfalz-Nord eine Mannschaft am Start. Nach der im Ergebnisportal click-tt abgebildeten Tabelle war die Mannschaft des Ef.s mit 12:4 Punkten auf dem zweiten Tabellenplatz hinter dem TTC Frankenthal. Auf dem letzten Platz befand sich der TTC Oppau mit dem Vermerk „zurückgezogen am 08.03. 2018“. Im Laufe des Spieljahres hatte die Mannschaft des Ef.s jeweils gegen TTC Oppau gewonnen, Meister TTC Frankenthal hatte eine Begegnung gegen TTC Oppau verloren. Wegen des für den 24.2. vorgesehenen Spiels gegen VTV Mundenheim hatte der Verantwortliche des TTC Oppau am 18.01. wegen einer Verlegung angefragt. Wenige Tage danach wurde wegen einer Verlegung mit dem Einspruchsgegner (Eg.) ohne konkretes Ergebnis gesprochen. Eine nochmalige Anfrage erfolgte am 06.02. mit dem Hinweis, dass am offiziellen Spieltag drei Spieler nicht verfügbar seien. Der Eg. signalisierte am 17.02. die grundsätzliche Bereitschaft das Spiel auch noch nach dem 24.02. austragen zu lassen. Eine definitive Zusage und Einigung mit dem Gegner erfolgte am 24.02. 2018. Demnach hatte man den 07.04. als Spieltermin ausgewählt. Am 03.03. 2018 verfügte der Eg. die Streichung der Mannschaft des TTC Oppau. Am 05.03. wurde den Beteiligten die Rücknahme der Bewilligung der Spielverlegung mitgeteilt. Weitere Veröffentlichungen erfolgten nicht. Per email vom 03.04. 2018 erhob der Ef. Einspruch gegen die Streichung der Mannschaft des TTC Oppau und die daraus folgende Nichtberücksichtigung derer Mannschaftsergebnisse.
Die Einspruchsgebühr war am 04.04. 2018 auf das PTTV-Konto angewiesen worden.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass durch die vom Eg. vorgenommene Streichung sämtliche Spiele des TTC Oppau aus der Wertung gefallen seien. Dies habe den Verlust der Meisterschaft für die Mannschaft des Ef.s mit sich gebracht. Eine Streichung hätte aber nicht erfolgen dürfen, weil der TTC Oppau bis dahin nur zweimal nicht angetreten sei. Das ausgefallene Spiel gegen VTV Mundenheim dürfe nicht berücksichtigt werden, weil der Eg. im Einvernehmen mit den betroffenen Mannschaften einen neuen Termin festgelegt habe und ohne diesen abzuwarten die Terminierung wieder rückgängig gemacht habe. Dies sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der ursprünglich als amtlich ausgewiesene Termin schon verstrichen gewesen sei.
Sinngemäß beantragt der Einspruchsführer die Rücknahme der Streichung des TTC Oppau und die Berücksichtigung aller Ergebnisse der Mannschaft in der Schlusstabelle 2017/2018.
Der Einspruchsgegner tritt dem Einspruch entgegen und führt aus, dass die Streichung des TTC Oppau zwingend habe erfolgen müssen, nachdem die Mannschaft dreimal nicht angetreten sei. Es treffe zwar zu, dass er nach Rücksprache mit dem Bezirkssportwart zu-gestimmt habe, das Spiel zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden zu lassen. Dies sei je-doch ein Fehler gewesen. Er sei daher angewiesen worden die Verlegung zurückzunehmen. Dieser Anweisung habe er Folge geleistet. Damit habe dann auch festgestanden, dass TTC Oppau dreimal nicht angetreten sei.
Der Spruchausschuss hat Beweis erhoben durch die Befragung des Jugendleiters des TTC Oppau.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der gemäß § 1, Abs. 2 Rechtsordnung (RechtsO) statthafte Einspruch ist zulässig, denn der Ef. ist nach § 3, Ziffer 2 PTTV-Satzung Verbandsmitglied und demnach gemäß § 7 RechtsO anrufungsberechtigt. Auch das in § 8 RechtsO geforderte Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, weil der Ef. mit der Streichung des Ligarivalen TTC Oppau einen schlechteren Tabellenplatz für seine eigene Schülermannschaft hinnehmen musste. Dies führte dazu nicht den Meistertitel erringen zu können und verhinderte die Qualifikation zu weiterführenden Veranstaltungen. Sportlich erfolgreich zu sein ist eine der tragenden Motivationen sportlicher Betätigung und für die Teilnahme an Wettkämpfen, so dass der Ef. im Kern seines Betätigungsfeldes getroffen und geschädigt wurde. Der Einspruch wurde auch innerhalb der in § 9, Nr. 2 RechtsO vorgesehenen Frist erhoben. Der Ef. konnte durch die Darstellung der Tabelle im Internet frühestens am 08.03. 2018 von der geänderten Situation Kenntnis nehmen. Da eine amtliche Veröffentlichung nicht erfolgt war und i.ü. auch bis zur Verkündung des Urteils nicht vorgenommen wurde, was diesseits auf völliges Unverständnis stößt und keine ordnungsgemäße Ligaverwaltung darstellt, ist der Vortrag des Ef.s, er habe dies erst am 17.03. 2018 erfahren, nicht zu widerlegen und als wahr zu unterstellen. Die Einspruchserhebung am 03.04. 2018 liegt somit innerhalb der Dreiwochenfrist. Das Gleiche gilt damit auch für die einen Tag später vorgenommene Einzahlung der Einspruchsgebühr, so dass die in § 11, Abs. 2 und 3, § 9, Nr. 2 RechtsO, D. KostenO normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Die sich aus § 14, Abs. 2 und 3 RechtsO ergebenden Erfordernisse sind hier unstreitig beachtet worden.
Der Einspruch ist jedoch unbegründet. Die absolvierten Spiele des TTC Oppau sind zurecht aus der Wertung genommen worden.
Dies ergibt sich aus der Wettspielordnung (WO). Ein Ermessen steht dem Spielleiter hierbei nicht zu. Wird eine Mannschaft seitens des Spielleiters aus dem Wettbewerb genommen, also „gestrichen“, belegt diese den letzten Platz (G 7.3.2 WO). Ferner werden alle bis dahin erzielten Mannschaftsergebnisse weder für die gestrichene, noch für die jeweils gegnerische Mannschaft gewertet (G 7.3.1 WO). Im konkreten Fall ergab sich nach dem Herausrechnen der Ergebnisse des TTC Oppau eine Tabelle, in der die Mannschaft des Ef.s auf den zweiten Tabellenplatz abrutschte. Die Streichung des TTC Oppau war indessen zwingend, weil die Mannschaft insgesamt dreimal nicht angetreten war und die jeweiligen Spiele als Niederlagen für TTC Oppau gewertet wurden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Nichtantreten schuldhaft erfolgte. Allein entscheidend ist der objektive Tatbestand des Nichtantretens und die daran geknüpfte Spielwertung (G 7.2.1 WO). Zum dritten Mal nicht angetreten war TTC Oppau zu dem zunächst vom Spielleiter verlegten Spiel. Zwar konnte und durfte TTC Oppau davon ausgehen am amtlichen Termin ungestraft nicht antreten zu müssen, weil das Spiel vom Eg. auf den 07.04. verlegt worden war und der Antragsteller stets „mit offenen Karten gespielt“ hatte. Gleichwohl war diese Verlegung ordnungswidrig gewesen. Dies folgt aus G 6.2.1 WO. Demnach sind Verlegungen generell unzulässig. Davon ausgenommen sind einvernehmliche und vom Spielleiter genehmigte Vorverlegungen. Hier handelte es sich aber um eine Nachverlegung, welche der WO nicht gänzlich fremd ist. Zulässig sind diese nach G 6.5.1b nur an den ersten beiden Spieltagen einer Halbserie. Hier war aber der vierte Spieltag betroffen. Im Übrigen sind Nachverlegungen ausschließlich beim Vorliegen der in G 6.6 WO genannten Voraussetzungen zulässig. Diese lagen hier aber offenkundig und unstreitig nicht vor.
Die Rücknahme der hier zunächst erfolgten, aber rechtlich unzulässigen Verlegung war möglich, weil der Ef. keinen Vertrauensschutz auf Geltung der ordnungswidrigen Verlegung beanspruchen kann. Der TTC Oppau hat durch die Rücknahme nämlich keinen Schaden erlitten, weder einen ideellen und schon gar nicht einen materiellen. Zu beachten ist insoweit, dass Einigung und Verlegung erst am 24.02., also am amtlichen Spieltag er-folgt war und somit gegen G 6.5.1a WO verstoßen wurde. Dieser Fehler war auch für TTC Oppau offensichtlich, so dass der Verein sich des Bestands der Verlegungsanordnung nicht sicher sein konnte. Ferner hatte der Verantwortliche des TTC Oppau sowohl im Vorfeld der Verlegungsgespräche, als auch gegenüber dem Spruchausschuss bestätigt, dass ein Antreten seiner Mannschaft unter keinen Umständen am 24.02. möglich gewesen wäre, also auch dann nicht angetreten wäre, wenn der Verlegungsantrag schon zu Beginn der Verlegungsgespräche definitiv abgelehnt worden wäre. Die am 24.02. zugelassene Verlegung hatte auch zu keinen anderen Dispositionen des TTC Oppau geführt. Es war nicht so, dass TTC Oppau nach Mitteilung der Verlegung etwaige Anstrengungen das Spiel zu Stande kommen zu lassen, eingestellt hätte. Die fälschlicherweise ausgesprochene Zusage des Eg.s war letztlich in keiner Weise kausal für das Nichtantreten. Damit fällt der Spielausfall in Gänze in die Sphäre und in den Verantwortungsbereich des TTC Oppau und kann nur als ein Nichtantreten des TTC Oppau gewertet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 36, Abs. 1 RechtsO.



H a r z - S t e p h a n - R e i s s e n w e b e r


R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen dieses Urteil ist eine Berufung statthaft.
Diese ist innerhalb drei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem nächsten Montag, der auf die Veröffentlichung im Internet (www.pttv.de) folgt. Für die Berechnung des Fristendes ist der Zugang der Berufungseinlegungsschrift bei der Rechtsausschuss-Vorsitzenden maßgebend. Die Berufung ist in vierfacher Ausfertigung an den PTTV-Rechtsausschuss, zu Händen von Frau Cornelia Weber, Johann-Kraus-Straße 13 b, 67227 Frankenthal, zu richten.
Innerhalb der oben genannten Frist muss eine Gebühr in Höhe von EUR 50 auf das Verbandskonto eingezahlt werden.
(Bankverbindung: IBAN: DE28 5462 0093 6600 1550 06 bei der HypoVereinsbank Neustadt/W.)
Als fristwahrend gilt das Datum der Einzahlungsquittung.
Verbandsmitarbeiter sind von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie als PTTV-Organ betroffen sind.

Jürgen Harz
Vorsitzender Spruchausschuss
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