Urteil Nr. 1546 - Bezirkssportwart WN

21.01.2024
Finanziell: Nein
Einspruch TTC Bann

Einspruch des TTC Bann gegen die Genehmigung und Wertung des Spiels der Bezirksoberliga Westpfalz/Nord am 12.1.24.






Der Einspruch des TTC Bann erfolgte fristgerecht zum 15.1.24 und erfüllt die notwendigen formalen Vorgaben laut Rechtsordnung des PTTV hinsichtlich Begründung und angestrebter Entscheidung.



ENTSCHEIDUNG:


Der Einspruch wird abgewiesen. Dies gilt sowohl für den Einspruch gegen die Genehmigung als auch den Einspruch gegen die Spielwertung.



Grundlagen dieser Entscheidung:



1) Spielbericht in Kopie, eingereicht durch C. Enders als Eingabeberechtigter der TSG K‘lautern


2) Auskunft des MF der TSG 4 Helmut Fisterer per Mail



BEGRÜNDUNG


1) Zur Ablehnung der Genehmigung


Die Genehmigung eines Spielberichts erfolgt durch die spielleitende Stelle, wenn die formalen Bedingungen eines Spieles hinsichtlich der Doppel- und Einzelaufstellung richtig sind und kein Protestvorbehalt gemäß A.19.1. der WO erfolgt(e).


Der angeforderte Spielbericht und die Eingaben in click-tt sind identisch. Auch die sonstigen formalen Vorgaben in click-tt sind erfüllt und das System meldete keine Fehler. Insofern bestand kein Grund die Genehmigung des Spiels nicht zu erteilen.





2) Zur Spielwertung


Der TTC Bann macht bei seinem Einspruch geltend, dass im ersten Durchgang des 3. PK nicht die Spiele 5 gegen 6 und 6 gegen 5 ausgetragen wurden, sondern die Spiele 5 gegen 5 und


dann 6 gegen 6 und dass deren Ergebnisse falsch eingetragen wurden.


Nach WO I.5.3.2. führt der Heimverein das Spielberichtsformular und ist damit auch für das Aufrufen der Paarungen zuständig. Ob letztlich dann die richtigen Paarungen auch gespielt werden obliegt aber nicht ausschließlich dem Heimverein, denn laut WO I.5.3.3. sind die beiden Mannschaftsführer für die Einhaltung der Spielreihenfolge ihrer Mannschaft verantwortlich. Insbesondere trifft dies dann bei fehlendem OSR zu. Der Heimverein ist also nicht verpflichtet die Spielreihenfolge und Identität der aufgerufenen Spieler der Gegnermannschaft zu prüfen. Dies liegt alleine beim MF der Gastmannschaft. Nach Auskunft des MF der TSG handelte es sich bei den Spielern im 3. PK des TTC Bann um Nachwuchsspieler die ihnen nicht bekannt waren und deren Zuordnung zu den Positionen 5 und/oder 6 für sie nicht erkennbar waren. Zudem wäre der Zählrichter / SRaT beim Spiel der Positionen 5 gegen 5 noch der MF des TTC Bann gewesen, dem die zu diesem Zeitpunkt falsche Paarung zuerst hätte auffallen müssen.


Sofern die zuerst ausgetragenen Spiele im 3.PK erst die Spiele des zweiten Durchgangs in diesem Paarkreuz waren, so gilt WO E.2.3 wonach falsche Spiele, sofern sie zum Spielsystem gehören, ausgetragen (zu Ende gespielt) werden und erst bei Erreichen des Zeitpunkts der Eingabe zu werten sind. Insofern wären die falsch eingetragenen Spiele vorerst auszusetzen gewesen und später einzutragen.


Nun war aber mit Abschluss des Spiels der Position 6 der TSG der neunte Punkt erreicht und somit der Siegpunkt für TSG 4. Wenn die beiden – irrtümlich absolvierten – Spiele demnach erst später in die Wertung einfließen können hätten also auch noch die Spiele 2 gegen 2, 3 gegen 3 und 4 gegen 4 gespielt werden müssen. Hierzu traten aber von beiden Teams die Spieler nicht an und somit gilt WO E.2.8, dass diese Spiele, wie auch die Spiele 5 gegen 6 und 6 gegen 5, nicht gewertet werden. Beim Spielstand von 6:1 folgen dann also zwei Spiele im 3.PK die nicht gewertet werden und anschließend das Spiel 1 gegen 1 (das gewertet wird) was zum Spielstand 7:1 führt. Danach folgen drei Spiele ohne Wertung und dann das abschließende 3. PK mit dem 8:1 und dem 9:1 für die TSG





Weiterhin mach der TTC Bann geltend, dass der gesamte Spielverlauf einen anderen Weg genommen hätte, wenn im ersten Durchgang des 3.PK die richtigen Begegnungen gespielt worden wären und die komplette zweite Hälfte der Begegnung anders hätte verlaufen können. Eine solche hypothetische Annahme reicht aber nicht als Begründung aus und wird daher nicht anerkannt






Der Hinweis auf ein Urteil im Bezirk VS aus der letzten Saison (Urteil 1367) mit dem Verweis auf den Fall als analog wird nicht anerkannt, da diese Urteil nicht den Regeln der WO entspricht und die Urteilsbegründung nicht der WO und der Rechtsordnung entsprachen. Das Urteil war formal nicht korrekt. Hinzu kommt, dass durch Urteile einer spielleitenden Stelle keine neuen Rechtsnormen geschaffen werden können und somit eine Übertragung auf ähnliche Fälle nicht erlaubt sein kann.



Gegen dieses Urteil ist unter Wahrung der Frist und der erforderlichen Form laut Rechtsordnung und laut Kostenordnung des PTTV ein Einspruch beim Verbandsspruchausschuss, Vorsitzender Jürgen Harz, möglich.







Udo Kobza
Bezirkssportwart WN
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